1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Motion Media gelten für alle Verträge der Fa. Motion Media. Die Geschäftsbedingungen des Auftragge-bers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde. Diese allgemeinen Geschöftsbedingungen finden ausschließlich im Bereich B2B Anwendung.
2. Vertragsgegenstand und Angebot
Gegenstand des Vertrags ist nur die im Angebot der Fa. Motion Media oder im Auftrag/in der Anfrage des Kunden beschriebene Tätigkeit und Leistung. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Fa. Motion Media. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sodass die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich anfällt, soweit sie nicht im vereinbarten Preis offen ausgewiesen ist. Sofern die Honorierung der Fa. Motion Media nicht durch ein schriftliches Angebot definiert sind, gilt die jeweils gültige Berechnungsgrundlage der Motion Media als vereinbart. Die Motion Mediaist berechtigt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftragge-ber durch Dritte zu erfüllen.
3. Auftragsabwicklung, Gefahrenübergang, Lieferung, Lieferfristen
3.1 Auftragsabwicklung und Lieferung / Lieferfristen, Rücktritt
In der Auftragsbestätigung werden die Lieferbedingungen vereinbart. Soweit ein Liefertermin nicht eingehalten wird und die Verzögerung um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Auftraggeber berechtigt, der Motion Media eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht oder Ausführungspflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss spätestens eingehend binnen einer Woche nach Ablauf der Nachfrist schriftlich bei Motion Media erklärt werden.
Aufgrund vielfältigen Möglichkeiten einer Lieferungsverzö- gerung, sind jedoch Lieferzeitangaben stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen eines Rücktritts vom Vertrag, sind ausgeschlossen, ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für die Dauer der Prüfung der Aufdrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tag der Absendung an den Auf- traggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme.
3.2 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Wenn nicht anders vereinbart, gelten Lie- ferungen ab Betrieb ausschließlich Versand und Verpackung.
Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf aus- drückliche Anweisung des Auftraggebers abgeschlossen und sind im Vorfeld zu kommunizieren.
3.3 Nachbesserung, Mängel
Bei Nichtgefallen der Leistung besteht ein Recht auf Nachbes- serung. Soweit diese deutlich vom ursprünglichen Auftrag ab- weichen oder sollte ein Auftrag ordnungsgemäß abgeschlossen und an Auftraggeber übergeben worden sein und anschließend Änderungen vom Auftraggeber gefordert werden, dann darf die Motion Media die dann entstehenden Mehraufwendungen separat in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber ist ab Kenntnis der Mängel verpflichtet inner-halb von maximal 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung / Leistung diese Mängel oder Änderungswünsche schriftlich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln gilt eine Lieferung oder Leistung als mangelfrei abgenommen, wenn innerhalb dieser zehn Tagesfrist eine schriftliche Rüge des Mangels nicht erfolgt.
4. Kündigung
Die Verträge sind vorliegend projektbezogen, eine ordentliche Kündigung ist daher ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Sollte eine der Parteien grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen einzelne Vereinbarungen verstoßen, berechtigt dies zur Kündigung aus wichtigem Grund.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, wenn nicht anders vereinbart. Die Fa. Motion Media ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 4 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen, mindestens aber 8 %, zu verlangen.
Zwischenrechnungen können gestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
Bis zur vollen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren aller Art, sowie Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. Eigentum der Fa. Motion Media. Hier verleiben auch nach Zahlung des Honorars bzw. der Pauschalvergütung sämtliche nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragenen Schutzrechte an den Leistungen der Motion Media. Insbesondere darf der Auftraggeber Leistungen nur für den Zweck in An-spruch nehmen, für den sie bestellt und erworben wurden. Die Federkiel & Partner GmbH ist als Inhaberin der Urheber-rechte befugt und berechtigt, die von ihr geschaffenen Wer-bemittel im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorschläge, Texte, Ent-würfe usw. ohne Zustimmung der Motion Media zuändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch Dritte zu veranlassen.
7. Aufträge an Dritte
Soweit die Motion Media Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als ihre Erfüllungshilfen. Die Motion Media tritt jedoch alle Gewähr-leistungsoder Schadenersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, an den Auftraggeber ab. Eine darüber hinausgehende Haftung für die Arbeitsergebnisse Dritter wird abbedungen.
8. Streuung von Werbemitteln
Wird die Motion Media mit der Streuung tarifgebundener Werbemittel, z.B. der Schaltung von Anzei-gen (Stellenanzeigen) etc. beauftragt, so erfolgt die Abrech-nung zu den Bedingungen und Listenpreisen der Werbedurchführenden. Die damit verbundenen Arbeiten werden abgegolten durch die Mittlungsprovision, die die Verlage oder Anstalten an die Motion Media in deren Eigenschaft als Agentur
.
9. Insertion
orders Insertion orders are issued in the name and for the account of Motion Media and settled directly with the publishers or institutions. The customer pays the amount due in advance into one of Motion Media’s accounts so that the funds are available to Motion Media at the latest when the order is placed with the publisher or the Motion Media agency. Motion Media will request the corresponding amounts from the client 14 days before they are due
10. Genehmigung der Muster
Die Motion Mediaverpflichtet sich, vor der Herstellung von Werbemitteln jeweils die Genehmigung des Auftraggebers bzw. eines seiner Beauftragten oder Bevoll-mächtigten einzuholen. Dies geschieht dadurch, daß die Ent-würfe für die Werbemittel an der dafür bezeichneten Stelle vom Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten abgezeich-net werden.
11. Betreuungshonorar
Für Werbemittel in Form von Druckwerken wird vereinbart, daß die beauftragte Druckerei oder Herstellungsfirma für die mit der Abwicklung verbundenen Arbeiten der Motion Media einen Betreuungssatz zu zahlen hat. Dieser schwankt je nach Objektgröße und Schwierigkeit zwischen 10 % und 20 %.
12.
Die Motion Media verpflichtet sich, über sämtliche ihr bekannt werdenden Einzelheiten der Orga-nisation, Produktion und des Vertriebs des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind.
13. Versicherungen, Lagerkosten
Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere für Manu- skripte, Originale, Druckstöcke, reproduktionsfähige Vorlagen, Negative usw. wird von der Motion Media bei Transport und Aufbewahrung keine Haftung übernommen, es sei denn, daß die Motion Media der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Wünscht der Auftraggeber die Ver-sicherung gegen Feuer oder Diebstahl, so hat er sie selbst zu besorgen. Das gilt auch für Druckstöcke des Auftraggebers, die bei den Druckereien lagern.
14. Befugnis zur Auftragserteilung
Die Motion Media ist befugt, Aufträge zur Durchführung vereinbarter Werbemaßnahmen im Namen des Auftraggebers zu erteilen.
15. Rechtliche Überprüfung
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprü-fung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der Motion Mediavorgeschlagenen und gestal-teten Werbemittel. Unterbleibt eine solche Prüfung und führt dies zu einem Schaden, so haftet die Motion Media nur dann, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung der Motion Media beschränkt sich in diesem Falle der Höhe nach auf den Wert ihrer Eigenleistung für das betreffende
Objekt oder Teilobjekt.
16. Gewährleistung
Die Motion Media leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigen-schaften innerhalb von 3 Monaten nach dem Tage der Ab-lieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, daß nach ihrer Wahl unentgeltlich die Ware nachgebessert oder mangelfreie Ware nachgeliefert wird. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung oder Leistung führen. Mängelrügen müssen schriftlich spätes-tens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels behoben werden. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Motion Media ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haftet die Motion Media in keinem Fall.
Sie tritt jedoch etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Auftraggeber ab.
17. Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Anliegen der Motion Media. Bei den relevan- tenpersonenbezogenen Daten handelt es sich um Adressdaten, Kommunikationsdaten, Daten der Kundenhistorie sowie Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten von Nutzern und Interessenten.
Die Motion Media wird die vom Kunden übermittelten Daten nur für die Dauer dieses Vertrags (§ 6) erheben und verarbeiten. Der Gegenstand des Auftrags zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung dieses Vertrags (§ 1 + § 2). Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet Spanien, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Die Motion Media verpflichtet seine bei ihm beschäftigten oder als selbständige Dienstleister (Freelancer) beauftragten Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses.
(2) Der Umgang mit den Daten, insbesondere deren Berichti- gung, Sperrung und Löschung, erfolgt nur nach Weisung des Kunden. Das Weisungsrecht des Kunden ist hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung nicht be-schränkt. (Fern-)Mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Ist die Motion Media der Ansicht, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, informiert er den Kunden unverzüglich darüber.
Er ist berechtigt, deren Durchführung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Kunden bestätigt oder geändert wird. Soweit ein Nutzer oder Interessent als Betroffener sich unmittelbar an die Motion Mediazwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird die Motion Media dieses Ersuchen unverzüglich an den Kunden weiterleiten.(3) Die Motion Media führt die Datenverarbeitung grundsätzlich selbst durch. Soweit bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Kunden Unterauf-tragnehmer des Anbieters einbezogen werden sollen, wird dies genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätz-lich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet. Die Motion Media hat die vertraglichen Vereinbarungen mit
dem / den Unterauftragnehmer/n so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Anbieter entspre-chen. Dies umfasst auch das Recht des Kunden, vom Anbieter auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht
in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, welche die Motion Media bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern.
Die Motion Media ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Kunden auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen ange-messene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(4) Das von der Motion Media eingesetzte
E-Mail-Marketing System bietet die Möglichkeit, Daten perso- nenbezogen oder anonymisiert zu erheben. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Erheben, Verarbei-ten und Nutzen von personenbezogenen Nutzungsdaten eine gültige Einwilligung des Nutzers oder Interessenten voraus-setzt. Liegt eine solche Einwilligung nachweislich nicht vor, behält sich die Motion Media vor, bestimmte Funktionen nur in eingeschränktem Umfang oder gar nicht zur Verfügung zu stellen. Die Motion Media haftet nicht für Ansprüche, die aufgrund der fehlenden Einwilligung des Nutzers oder Interessenten geltend gemacht werden.
(5) Die Motion Media dokumentiert seine technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Durchset-zung des Datenschutzes in einem Protokoll. Dieses Protokoll
(„Maßnahmen zum Datenschutz“) wird nach Prüfung durch den Kunden Grundlage des Auftrags zur Datenverarbeitung und integraler Bestandteil dieses Vertrags. Die Motion Media trägt dafür Sorge, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen während der Dauer dieses Vertrags nicht unterschritten und erforderlichenfalls angepasst wird; we-sentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Auf Anforderung des Kunden hat die Motion Media die Angaben nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG zur Verfügung zu stellen. Verlangt der Kunde nachträgliche Änderungen des vereinbarten Ablaufs oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen oder Protokolle, so hat er eventuelle Mehraufwendungen nach Rechnungsstellung durch die Motion Media gesondert zu vergü- ten.
(6) Der Kunde hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Einvernehmen mit der Motion Media durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Anbieter in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Die Motion Media verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auf-tragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die ent-sprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Kunden nach § 11 Abs. 2 Satz
Vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt die Motion Media sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der getroffe-nen technischen und organisatorischen Maßnahmen über-zeugen kann. Hierzu weist die Motion Media dem Kunden auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Anlage nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsau- ditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicher- heits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Die hierbei entstehenden Mehraufwendun-gen sind nach Rechnungsstellung durch die Motion Media gesondert zu vergüten.
(7) Die Motion Media informiert den Kunden unverzüglich über Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Daten, die den Kunden betreffen. Diese Informations-pflicht bezieht sich namentlich insbesondere auf Kontroll-handlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sowie Ermittlungen zuständiger Behörden im Rahmen der §§ 43 und 44 BDSG. Der Anbieter ergreift nach Absprache mit dem Kun-den angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten so-wie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene. Soweit den Kunden Pflichten nach § 42a BDSG treffen, unterstützt die ihn hierbei.
(8) Mit der Vertragsbeendigung überlässt die Motion Media
dem Kunden dessen Daten und löscht spätestens 1 Monat nach Vertragsende seine entsprechenden Datenbestände, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben einer derartigen Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Auf Anforderung des Kunden hat die Motion Media das Protokoll der Löschung vorzulegen. Soweit dem Anbieter Datenträger des Kunden zur Verfügung gestellt wurden, werden diese zurückgegeben oder datenschutzgerecht vernichtet. Dokumentationen, die dem Nachweis der Auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden dem Kunden bei Vertragsende
übergeben.
(9) Die Motion Media teilt dem Kunden die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten mit.
18. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Die Parteien vereinbaren, dass der Sitz der Federkiel & Part- ner GmbH für den Gerichtsstand maßgeblich ist, Erfüllungs-ort ist der Sitz der Motion Media.
Die Vertragsparteien vereinbaren unter Ausschluss des Inter- nationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts der Republik Spanien.